Die Mitgliedschaft

Um Mitglied des Carl Schurz Deutsch-Amerikanischen Clubs zu werden, füllen Sie bitte unseren Aufnahmeantrag aus und senden Sie uns das ausgefüllte Formular zurück:

Aufnahmeantrag (PDF-Datei)

Beitragsordnung (PDF-Datei)

Satzung (PDF-Datei)

Satzung des Carl Schurz Deutsch-Amerikanischer Club e.V. Bremen

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Carl Schurz DeutschAmerikanischer Club e. V. Er hat seinen Sitz in Bremen. Die Eintragung der Gesellschaft in das Vereinsregister Bremen erfolgte am 29. November 1950 unter VR 1333. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, die kulturellen und mitmenschlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu fördern. Er dient damit der Förderung internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung. Die Förderung wird insbesondere erreicht durch Vorträge, Empfänge, Gedankenaustausch, Jugendarbeit und Unterstützung von Studienreisen. Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft steht der ordentlichen Mitgliedschaft gleich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, entbindet aber nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, falls hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge und Verwendung der Mittel
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin. Der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende führen die Bezeichnung Präsident bzw. Präsidentin (President) und Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin (Vice President). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind für sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf den Ersatz seiner baren Auslagen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entlastung des Vorstandes 2. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer 3. Turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vorher erfolgen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei der Aufgabe seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, zu, die es zur Förderung der Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika verwenden soll.

§ 9 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte einrichten.